Das Landgericht Köln erlässt seit einiger Zeit fortlaufend eine Vielzahl von Beschlüssen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. Hintergrund ist das illegale so genannte File-Sharing in Tauschbörsen. Da dies bereits zu einer Vielzahl von Rückfragen bei Gericht geführt hat, sollen die Hintergründe etwas näher erläutert werden:

Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelmäßig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er weiß aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Auskunftsanspruchs trifft nach § 101 Abs. 9 S. 2, 3 UrhG die Zivilkammer des Landgerichts. Solche Auskunftsansprüche sind regelmäßig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird: Mit den über § 101 Abs. 9 UrhG vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutmaßlich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit diesem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zunächst abgeschlossen.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.10.2010 (6 W 82/10) steht einem Anschlussinhaber gegebenenfalls ein Beschwerderecht nach § 62 FamFG zu.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird jedoch nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen.

Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er nämlich auf der zweiten Stufe – zumeist über außergerichtliche Abmahnungen – gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. Führen diese nicht zu einer außergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Klärung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind), handelt es sich dabei um gesonderte und von § 101 Abs. 9 UrhG zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.

Folgende Sprechzeiten gelten für die Urhebergesetz-Geschäftsstelle:
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