Landgericht Köln

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Apostillen/Legalisationen

Was muss man beachten, was kann beglaubigt werden
 

Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine sogenannten „Apostille“ bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.

Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema „Apostillen und Legalisationen“ finden Sie auf den Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) sowie des Bundesverwaltungsamts in Köln (www.bundesverwaltungsamt.de).

Durch den Präsidenten des Landgerichts Köln werden Auslandsbeglaubigungen (Apostillen und Legalisationen) erteilt bei:

  • Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Köln
  • Gerichtsurkunden (Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Registerauszügen) des Landge-richts Köln sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Köln (Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen, Wipperfürth)
  • Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Köln

 

Nicht durch den Präsidenten des Landgerichts Köln werden Auslandsbeglaubigungen in folgenden Fällen erteilt:

  1. Der Präsident des Amtsgerichts Köln ist zuständig für Beglaubigungen sämtlicher Gerichtsurkunden des Amtsgerichts Köln (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge). Ferner ist der Präsident des Amtsgerichts Köln zuständig für Beglaubigungen von Übersetzungen eines vereidigten  Dolmetschers/ ermächtigten Übersetzers.
  2. Die Bezirksregierung Köln (www.bezreg-koeln.nrw.de) ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Köln) ausgestellt sind.
  3. Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.

In all diesen Fällen kann eine Auslandsbeglaubigung nicht durch den Präsidenten des Landgerichts erfolgen!


Sprechzeiten für Auslandsbeglaubigungen (Apostillen und Legalisationen):

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Zimmer 1717

Frau Bierans (Telefon: 0221 477-2717) und Frau Esser (Telefon: 0221 477-2716)

Die Bearbeitungszeit der Auslandsbeglaubigung nimmt in der Regel zwei Tage in Anspruch. Apostillen/ Legalisationen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert der Urkunden.

 


 

© Der Präsident des Landgerichts Köln 2012