Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG
Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte üben die Dienstaufsicht über die Notrarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks aus. Als Aufsichtsbehörde sind sie gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstoßen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung.
Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden?
Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:
- per Brief an:
Landgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln - per E-Mail an:
verwaltung@lg-koeln.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.
Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln. Über ein anonymes Mailkonto können Sie Ihren richtigen Namen verbergen. Allerdings sind Sie in diesem Fall theoretisch zum Beispiel über IP-Adressen identifizierbar.