Bei den Landgerichten in Nordrhein-Westfalen sind Gnadenstellen eingerichtet. Nach der Gnadenordnung Nordrhein-Westfalen kann die Gnadenstelle Strafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsmittel sowie Kosten erlassen, ermäßigen, umwandeln oder ihre Vollstreckung aussetzen.
So kann die Gnadenstelle zum Beispiel die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe unter Bewilligung einer Bewährungsfrist aussetzen. Eine solche Aussetzung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung der sogenannten Gnadenbeteiligten wie Gericht, Staatsanwaltschaft oder Leiterin bzw. Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der die bzw. der Verurteilte einsitzt, erfolgen. Ab einer bestimmten Strafhöhe und in besonderen Einzelfällen ist die Justizministerin bzw. der Justizminister oder die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident des Landes für die Entscheidung zuständig.
„Gnade vor Recht“ kann nur dann ergehen, wenn die Vollstreckung einer Entscheidung für die Verurteilte oder den Verurteilten eine weit über den Strafzweck hinausgehende Härte darstellen würde.
Gnadenstelle bei dem Landgericht Köln
Diese ist nach rechtskräftig gewordenen Strafurteilen, soweit nicht im Gesetz besondere Verfahren vorgesehen sind, für Anliegen und Anträge zuständig, die das abgeschlossene Verfahren betreffen. Die Gnadenstelle kann zwar keine Urteile aufheben oder abändern, darf aber in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Bestimmungen der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechtsfolgen aus strafrichterlichen Entscheidungen ganz oder teilweise, unter Umständen auch erneut, zur Bewährung aussetzen und Strafen oder sonstige Rechtsfolgen nach einer erfolgreich verlaufenen Bewährungszeit erlassen.
Das Begnadigungsrecht steht in Nordrhein-Westfalen dem Ministerpräsidenten zu, die ihr Recht auf Begnadigung für den Bereich des Strafrechts - von Ausnahmen abgesehen - dem Minister der Justiz des Landes übertragen hat. Mit deren Ermächtigung sind in Köln ein Richter und eine Staatsanwältin als Gnadenbeauftragte für sie tätig. Gnadenverfahren werden auf Antrag von Verurteilten, aber auch auf Anregung von dritten Personen oder Einrichtungen wie auch von Amts wegen eingeleitet, sofern sich Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Gnadenstelle ergeben haben.
Wer sich an die Gnadenstelle des Landgerichts Köln wenden will, kann die Gründe, die aus seiner Sicht für einen Gnadenerweis sprechen, schriftlich einreichen oder auch mündlich auf der Geschäftsstelle der Gnadenstelle - sie befindet sich im 22. Obergeschoss des Gerichtsgebäudes - vorsprechen und sein Anliegen dort aufnehmen lassen.
Ist ein Gnadenverfahren eingeleitet, führt die Gnadenstelle die erforderlichen Ermittlungen durch. Neben der Überprüfung der in Betracht kommenden oder geltend gemachten Gnadengründe werden unter anderem Akten beigezogen und ausgewertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten überprüft. Dabei wird die Gnadenstelle häufig von der Gerichtshilfe, gelegentlich auch von Jugend- oder Sozialämtern unterstützt. Bei allem wird darauf geachtet, dass das Gnadenverfahren vertraulich ist und die Ermittlungen sich weder zum Nachteil des Betroffenen auswirken noch Außenstehenden bekannt werden. Am Ende der gnadenrechtlichen Ermittlungen steht die Entscheidung, ob ein Gnadenerweis erteilt werden kann oder abgelehnt werden muss.
Verfasser:
Richter am Landgericht a.D.
Knut Wiebe
Gnadenbeauftragter